Welche Übersetzungen müssen beglaubigt werden?
Im internationalen Urkundenverkehr müssen regelmäßig Personenstandsurkunden wie Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden u. v. m. für die Verwendung in Deutschland und Italien übersetzt werden. Aber auch Gerichtsurteile, Klageschriften, Handelsregisterauszüge sowie Arbeits-, Schul- oder Hochschulzeugnisse und Diplome aller Art erfordern üblicherweise die deutsche bzw. italienische Übersetzung und Beglaubigung durch einen gerichtlich bestellten Übersetzer.
Wer verlangt eine beglaubigte Übersetzung?
Standesämter, Gerichte, Konsulate, Botschaften, Notariate, Anwaltskanzleien, Hochschulen und Versicherungen fordern häufig eine Übersetzung in die jeweilige Amtssprache, also Deutsch oder Italienisch. Mit Beglaubigungsvermerk, Unterschrift und Stempel bescheinigt der ermächtigte Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung. Damit gilt die Übersetzung als gerichtsfest und amtlich beglaubigt.
Wann benötigen Sie einen beeidigten Dolmetscher?
Für die Verständigung vor Gericht, bei der Polizei, beim Standesamt oder bei einem Notartermin ist oftmals ein allgemein beeidigter Dolmetscher erforderlich. Die Dolmetscher von Punto Italiano übertragen mündlich in die deutsche oder italienische Sprache und sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Beeidigte Dolmetscher haben einen Eid abgelegt, der gemäß Gerichtsverfassungsgesetz vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig ist.
Die vereidigten Übersetzer und Dolmetscher von Punto Italiano unterstützen Sie bei Ihrer deutsch-italienischen Kommunikation
mit folgenden Leistungen
Beglaubigte Übersetzungen mit Stempel und Bestätigungsvermerk
zur Vorlage bei Ämtern und Behörden.
Beeidigt, ermächtigt, bestellt
Für Übersetzer und Dolmetscher aus den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein lauten die unterschiedlichen Bezeichnungen wie folgt:
- Bremen: allgemein beeidigte Dolmetscher / ermächtigte Übersetzer, Beeidigung bzw. Ermächtigung durch das Landgericht Bremen
- Niedersachsen: allgemein beeidigte Dolmetscher / ermächtigte Übersetzer, Beeidigung bzw. Ermächtigung durch das Landgericht Hannover
- Hamburg: allgemein vereidigte Dolmetscher / öffentlich bestellte Übersetzer, öffentliche Bestellung durch die Behörde für Inneres und Sport
- Schleswig-Holstein: allgemein beeidigte Dolmetscher / ermächtigte Übersetzer, Beeidigung bzw. Ermächtigung durch das OLG Schleswig
Ob der Dolmetscher oder Übersetzer, den Sie beauftragen möchten, nun beeidigt, vereidigt, ermächtigt oder öffentlich bestellt ist, ist demnach zweitrangig. Wichtig für Sie als Kunde ist, dass der Übersetzer oder Dolmetscher von dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Behörde ordnungsgemäß geprüft und zugelassen wurde.
Beglaubigungen bzw. Bestätigungsvermerke sind grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gültig (seit 2019 übrigens auch in allen EU-Mitgliedsstaaten). Sollten Sie eine Übersetzung ins Italienische für die Verwendung in Italien benötigen, ist zusätzlich eine Legalisation seitens des italienischen Konsulats erforderlich. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Consolato Generale d’Italia in Hannover.
Vereidigung von Dolmetschern
Voraussetzung für die Vereidigung eines Dolmetschers ist der Nachweis der persönlichen Eignung und fachlichen Befähigung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Behörden oder Standesämtern.
Neben dem allgemeinen berufsethischen Gebot des Stillschweigens sind beeidigte Dolmetscher auch gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 189 Abs. 4 GVG).
In § 189 Abs. 2 GVG heißt es: „Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.“
Konsekutiv- und Flüsterdolmetschen sind die häufigsten Dolmetschtechniken bei Gericht. Ein Angeklagter, der sich vor Gericht wegen einer Straftat verantworten muss und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, soll mithin in die Lage versetzt werden, der gesamten Hauptverhandlung folgen zu können. Ihm steht in diesen Fällen ein Dolmetscher zur Seite, der ihm den Verhandlungsverlauf zeitgleich in seine Sprache überträgt. Dessen Aufgabe ist es, sowohl das gesprochene Wort als auch schriftliche Texte, wie z. B. richterliche Beschlüsse, Anträge der Verteidiger, Vernehmungen, Gutachten und weitere Gerichtsakten mündlich zu übertragen. Beim Verhör eines Angeklagten wird generell konsekutiv, sprich abschnittsweise, gedolmetscht.
Außer bei Gerichten, der Polizei und Behörden kommen vereidigte Dolmetscher bei Notaren und Banken zum Einsatz, wenn Privatpersonen oder auch Firmen Kaufverträge für Immobilien und Gründungsverträge für ein Unternehmen abschließen, einen Kredit aufnehmen oder eine Finanzierung benötigen.
Wie berechnen sich die Kosten?
Die gültigen Honorarsätze sind für Dolmetscher in § 9 JVEG und für Übersetzer in § 11 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) festgelegt. Danach gilt ein Stundensatz von EUR 85,00 zzgl. MwSt. für konsekutives bzw. simultanes Dolmetschen.
Übersetzungen werden nach Normzeile à 55 Zeichen (mit Leerzeichen) im Zieltext berechnet.
Der Preis staffelt sich dabei wie folgt:
Grundhonorar: EUR 1,80 für elektronisch zur Verfügung gestellte, editierbare Texte.
Erhöhtes Honorar: EUR 1,95 für nicht editierbare Texte, die als PDF oder auf Papier zur Verfügung gestellt werden.
Bei besonders erschwerten Übersetzungen wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, besonderer Eilbedürftigkeit oder schwerer Lesbarkeit des Textes beträgt das Honorar wie folgt:
Grundhonoarar: EUR 1,95 für elektronisch zur Verfügung gestellte, editierbare Texte.
Erhöhtes Honorar: EUR 2,10 für nicht editierbare Texte, die als PDF oder auf Papier zur Verfügung gestellt werden.
Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.